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HYG – Vergütung bis 31.03.2022 verlängert

Laut dem Bundesanzeiger vom 05.07.2021 wurde beschlossen, die Zahlung der Hygienepauschale zu verlängern. Diese ist vorerst bis zum 31.03.2022 befristet.

Bisherige Informationen

Am 04.05.2020 wurde die sogenannte COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist am 05.05.2020 in Kraft getreten.

Laut der Verordnung kann für jede Heilmittelverordnung (Rezept), die im Zeitraum vom 05.05.2020 bis 31.03.2022 gegenüber den Krankenkassen abgerechnet wird, ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 1,50 € geltend gemacht werden.

Auszug aus der Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses:

6. Hygienemehrbedarf

Aufgrund § 2 Absatz 7 der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung können zugelassene Leistungserbringer im Zeitraum vom 05.05.2020 bis 31.03.2022 einen pauschalen Ausgleich für erhöhte Hygienemaßnahmen (Mundschutz etc.) bei der Abrechnung der Verordnungen in Höhe von 1,50 Euro je Verordnung abrechnen. Für diesen pauschalen Ausgleich ist ausschließlich die neue Positionsnummer X9944 für alle Heilmittelbereiche zu verwenden. Zuzahlungen werden für diese Position nicht erhoben.

Die Positionsnummer X9944 kann in dem Zeitraum vom 05.05.2020 bis 31.03.2022 abgerechnet werden. Für die Abrechnung der Position ist der Tag der letzten Behandlung innerhalb einer Verordnung im Rahmen der Rechnungsstellung anzugeben.

Die Positionsnummer kann nach dem 31.03.2022 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) nicht mehr abgerechnet werden.

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