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MLA – Neues Korrekturverfahren ab 01.07.2020: aktueller Stand

Die Krankenkassen haben zum 01.07.2020 bei der maschinenlesbaren Abrechnung (MLA) das sogenannte Korrekturverfahren neu eingeführt. Damit ist es nun auch möglich, Abrechnungskorrekturen auf elektronischem Weg an die Krankenkassen zu übermitteln.

Für den nachfolgend beschriebenen aktuellen Stand des neuen Verfahrens benötigen Sie mindestens die THEORG-Programmversion 14.30.

Den Assistenten zum Korrekturverfahren finden Sie in THEORG unter {Aktionen} {Abrechnungskorrektur}.

Folgende Fälle werden hier unterschieden:

(Es ist dazu auch das sogenannte Verarbeitungskennzeichen „VKZ“ angegeben – die ursprüngliche Abrechnung hat das VKZ 01.)


1. Nachforderung durch den Leistungserbringer (VKZ 02)

Folgende Fälle sind über das Korrekturverfahren abrechenbar:

  • Es wurde eine Leistung mit zu niedrigem Wert abgerechnet, weil beispielsweise eine Preisanpassung nicht rechtzeitig im Programm eingepflegt wurde.
  • Es wurde vergessen, eine zusätzliche Leistung abzurechnen, z. B. der Hausbesuch

Folgende Fälle sind über das Korrekturverfahren aktuell nicht abrechenbar:

  • Es wurde eine falsche Leistung abgerechnet, z. B. KG anstatt KG-ZNS

Hier ist aktuell nur die komplette Neuberechnung der Verordnung möglich. Wir haben diese Frage zur Klärung an den GKV-Spitzenverband weitergeleitet.


2. Zuzahlungsforderung durch den Leistungserbringer (VKZ 03):

Folgende Fälle sind über das Korrekturverfahren abrechenbar:

  • Patient bezahlt Zuzahlung (vollständig) nicht.
    -> Der vollständige Zuzahlungsbetrag kann über das Korrekturverfahren von der Kasse gefordert werden.

Folgende Fälle sind über das Korrekturverfahren aktuell nicht abrechenbar:

  • Die Nachberechnung von Teilzahlungen der Zuzahlung sieht das aktuelle Verfahren nicht vor.
  • Der Patient ist nachträglich vollständig oder teilweise von der Zuzahlung befreit.

Diese Fälle können Sie weiterhin nur auf dem Papierweg abrechnen. Wir haben diese Fälle zur Klärung an den GKV Spitzenverband weitergeleitet.


3. Korrekturrechnung veranlasst durch die Krankenkasse (VKZ 04)

Folgende Fälle sind über das Korrekturverfahren abrechenbar:

  • Die Krankenkasse setzt Teile oder ein komplettes Rezept von der Abrechnung ab.
    -> Sie können nur die betreffenden Rezepte nach der entsprechenden Korrektur über das Korrekturverfahren erneut mit der Kasse abrechnen.


Folgende weitere Option steht bei der Korrekturabrechnung zur Verfügung:

Ausdrucke zur Korrekturabrechnung erstellen
Nach der Durchführung der Korrekturabrechnung haben Sie die Möglichkeit, zu den erstellten Abrechnungen folgenden Ausdrucke zu erzeugen:

  • Rezeptliste
  • Urbelegbegleitschreiben (nur bei VKZ 04)
  • Papierrechnung

 

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