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Physio-Rahmenvertrag: Informationen zu Preisen ab 01.12.2021, Splitting und Zuzahlung

Stand: 23.09.2021

Zum 01.08.2021 ist der neue Rahmenvertrag für den Bereich Physiotherapie in Kraft getreten. Die darin enthaltene Vergütungsvereinbarung gilt ab dem 01.08.2021 und ändert sich zum 01.12.2021.

Im Folgenden finden Sie Informationen zum Einpflegen der neuen Preise, zum Splitting sowie zur Zuzahlung und dem Erstattungsanspruch. Klicken Sie einfach auf das entsprechende Thema.

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THEORG:
Neue Preise manuell einpflegen

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THEORG:
Vollautomatisches Splitting über mehrere Gültigkeitsbereiche

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Vergütung – Preise einpflegen

Hintergrund:

Ab dem 01.08.2021 wurde eine Vergütungserhöhung vereinbart. Diese enthielt nicht nur eine Preissteigerung, sondern auch eine befristete Ausgleichszahlung über vier Monate – insgesamt 26,67 %. Die Ausgleichszahlung endet zum 30.11.2021 und somit gilt ab 01.12.2021 die reguläre Preissteigerung von 14,09 %. Daraus ergibt sich bei den Rezeptwerten und den Zuzahlungen für alle Leistungen ab dem 01.12.2021 eine „Preissenkung“.

In THEORG:

Mit Preislistenservice:

Die Preise stehen ab sofort zur Verfügung. Beim Einspielen der neuen Preise wird auch gleich der entsprechende Gültigkeitsbereich ab 01.12.2021 angelegt.

Bei Interesse am Preislistenservice senden Sie uns einfach eine E-Mail an info@sovdwaer.de.

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THEORG:
Preise einpflegen mit Preislistenservice

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Ohne Preislistenservice:

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur manuellen Eingabe finden Sie hier oder als Videotutorial auf vimeo.

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THEORG:
Neue Preise manuell einpflegen

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Hinweis zur Tarifaufteilung:

Unter {Stammdaten} {Heilmittel} empfehlen wir weiterhin, die Aufteilung der Tarife in die Tarifgruppen AOK, BKK, IKK, usw. beizubehalten. Dies hat mehrere Gründe. Sollte es in Zukunft irgendwann einmal für einen längeren Zeitraum und über alle Heilmittelbereiche keine Aufteilung mehr geben, wird unsere Empfehlung angepasst.

  • Gegebenenfalls wird die Aufteilung noch für andere Heilmittelbereiche benötigt.
  • Ein „Einheitstarif“ unter {Stammdaten} {Kostenträger} führt zu falschen Rezeptwerten sowie Fehlern in der Statistik und Abrechnung aller Rezepte, die noch vor dem 01.12.2021 ausgestellt wurden.
  • In den vergangenen Preislisten gab es bei wenigen Heilmitteln mitunter unterschiedliche Preise und Positionsnummern pro Tarifgruppe. Dazu gehören Hausbesuchsleistungen, Arztberichte und gegebenenfalls weitere Sonderleistungen.

Wenn Sie die Preise manuell einpflegen, können Sie die Preise und Positionsnummern einer anderen Tarifgruppe einfach über den Punkt {Andere Preise kopieren...} kopieren. Bitte prüfen Sie nach dem Kopiervorgang diese gesonderten Heilmittel und tragen bei Bedarf manuell die gültigen Preise und Positionsnummern ein.

 

Splitting

Hintergrund:

In der Regel gilt eine Preisanpassung mit Stichtag Ausstellungsdatum. Dieses Mal jedoch gilt sie für alle Behandlungen, die nach dem 01.12.2021 erbracht werden.

Konkret bedeutet das:

  • Rezepte mit Ausstellungsdatum ab 01.12.2021 werden in THEORG automatisch mit den Preisen des entsprechenden Gültigkeitsbereichs (hier ab 01.12.2021) berechnet.
  • Rezepte, bei denen alle Behandlungen bis 30.11.2021 erfolgt sind, werden in THEORG automatisch mit den Preisen des vorherigen Gültigkeitsbereichs und somit vollständig mit den alten Preisen berechnet.
  • Rezepte mit Ausstellungsdatum bis 30.11.2021 und mindestens einem Termin nach dem 01.12.2021 können in THEORG anteilig berechnet werden. Diesen Vorgang nennt man „Splitting“.

Splitting in THEORG

Durch das Splitting passt sich der Rezept- und Zuzahlungswert an. Bereits abgerechnete Rezepte sind hiervon ausgenommen.

  • Automatisches Rezept-Splitting:
    Ab Version 14.51 ist die neue Funktion „Automatisches Rezept-Splitting“ enthalten. Das Update finden Sie in THEORG unter {Online-Dienste} {Alle Aufträge}.
    Ab Version 14.62 wird ein Rezept sogar über mehrere Gültigkeitsbereiche hinweg gesplittet. Diese Version finden Sie demnächst unter {Online-Dienste} {Alle Aufträge}.

    Nach Einspielen des Updates passiert erst einmal nichts mit den Rezepten.

    Die neue Funktion prüft erst bei verschiedenen Programmaktionen, wie z. B. Termine belegen, löschen, verschieben, wahrnehmen, beim Ändern des Rezepts usw., ob Behandlungen in unterschiedliche Gültigkeitsbereiche fallen und passt den Rezept- und Zuzahlungswert an.

    Details finden Sie unter {Einstellungen} {Rezeptabrechnung} {Splitting} sowie dort in der Hilfe.
    (Bis Version 14.74 unter {Einstellungen} {Heilmittel} {Splitting} sowie dort in der Hilfe.)

    Hinweis: Das Automatische Splitting wird aktuell nur angewendet für:

    - Rezept Muster 13/Z13 ohne Dauerterminrezepte
    - PRL-Gültigkeitsbereich mit Splitting-Regel 4
    - Gilt aktuell nur für einen bzw. den nächsten Gültigkeitsbereich
    - Es gilt die Termin-Bewertung „nach System“: Blatt vor Plan

    Damit also bei den verschiedenen Termin- bzw. Rezeptaktionen das Rezept automatisch von THEORG gesplittet werden kann, müssen Behandlungstermine im Terminplan bzw. Terminblatt eingetragen sein und in Ihrem Gültigkeitsbereich (ab 01.12.2021) muss die Splitting-Regel 4 hinterlegt sein.

    Falls Sie unseren Preislistenservice nutzen, so ist die Splitting-Regel 4 (anteilige Berechnung nach Behandlungsdatum) direkt vorbelegt und Sie müssen nichts mehr anpassen.

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THEORG:
Vollautomatisches Splitting über mehrere Gültigkeitsbereiche

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Ob ein Rezept gesplittet ist, sieht man direkt im Bereich Abrechnung:



  • Manuelles Splitting:
    Rezepte können in THEORG wie bisher manuell gesplittet werden. Beim Rezept über den Menüpunkt {Splitting} können Sie die anteilige Berechnung hinterlegen. Details dazu finden Sie nach Aufruf des Menüpunkts in der Hilfe [F1].

 

Zuzahlung abrechnen / ggf. zu viel entrichtete Zuzahlung erstatten / Patient bezahlt nicht

Hintergrund:

Auszug Rahmenvertrag:
„Die gesamte Zuzahlung ist am Tag der ersten Behandlung fällig. […] Sofern die Zuzahlung nicht am ersten Behandlungstag entrichtet wurde, hat der zugelassene Leistungserbringer am den zweiten Tag der Behandlung die Versicherten schriftlich an die Zuzahlung zu erinnern und ihnen eine Zahlungsfrist von 14 Kalendertagen einzuräumen.„

Zuzahlung noch nicht kassiert
Falls Sie die Zuzahlung noch nicht kassiert haben, wird nach dem Splitting der Betrag angepasst. Anschließend können Sie die Zuzahlung wie gewohnt abrechnen.

Zu viel entrichtete Zuzahlung erstatten
Auszug Rahmenvertrag:
„Vom zugelassenen Leistungserbringer zu viel eingezogene Zuzahlungen (z. B. bei vorzeitigem Behandlungsabbruch) sind von diesem an die Versicherte oder den Versicherten zurück zu erstatten; der oder dem Versicherten wird nach Rückgabe der ursprünglich ausgestellten Quittung eine neue Quittung ausgestellt.“

Falls Sie die Zuzahlung bereits kassiert haben und sich der Zuzahlungsbetrag nun verringert, können Sie beim Rezept in der Lasche {Belege} die ursprüngliche Zuzahlung {Stornieren} und im Rezept über {Quittung/Rechnung} den korrekten Betrag abrechnen und quittieren.

Patient bezahlt trotz schriftlicher Aufforderung und Zahlungsfrist nicht
Auszug Rahmenvertrag:
„[…] Zahlt die oder der Versicherte trotz dieser gesonderten schriftlichen Aufforderung die Zuzahlung bis zum Ende der Behandlungsserie bzw. bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht, hat die Krankenkasse gemäß § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB V die Zuzahlung einzuziehen. In diesem Fall berechnet die Praxis die Brutto-Preise und verwendet bei der Abrechnung der Zuzahlung gemäß Ziffer 8.1.3 der Anlage 3 der Abrechnungsrichtlinie nach § 302 Absatz 2 SGB V den Schlüssel 2 (2= keine Zuzahlung trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung).“

Falls Sie direkt mit den Kassen abrechnen, können Sie in diesem Fall direkt beim Rezept in der Lasche {Weiteres} im Feld „Zuzahl.befreit“ „bezahlt nicht“ hinterlegen. Dadurch wird bei der Abrechnung (MLA) der gesamte Rezeptwert abgerechnet und das Rezept mit dem „Schlüssel2“ innerhalb der Abrechnungsdatei übermittelt.

Sollten Sie das Rezept bereits per MLA abgerechnet haben, finden Sie hier weitere Informationen zum Korrekturverfahren.

Falls Sie mit einer Abrechnungsstelle abrechnen, wenden Sie sich bei Fragen direkt an diese.

 

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