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Zuzahlungsbefreiungen zum Jahreswechsel

Stand: 21.11.2022

Gesetzlich Krankenversicherte müssen für Heilmittel-Leistungen grundsätzlich eine Zuzahlung (Eigenanteil) bezahlen. Bei Vorliegen bestimmter Kriterien kann die zuständige Krankenkasse eine Befreiung von der Zuzahlung ausstellen. Diese Befreiungen müssen im THEORG hinterlegt werden.
Legt ein Patient eine Befreiung vor, so hinterlegen Sie diese in {Patient} in der Lasche „Allgemein“. Dabei sind die Datumsangaben von der Befreiung in die Datumsfelder von THEORG zu übernehmen.

Sobald die Eingabe der Befreiungsdaten gespeichert wird, prüft THEORG, ob für den Patienten laufende (also nicht abgerechnete) Rezepte vorliegen. Liegen solche Rezepte vor, so bietet er an, dass die Befreiungsdaten in diese Rezepte übernommen werden können.

Im {Rezept} können die Befreiungsdaten in der Lasche „Weiteres“ kontrolliert werden.

Rezepte, die erst nach der Hinterlegung der Befreiungsdaten angelegt werden, werden automatisch mit den korrekten Befreiungsdaten angelegt.

Minderjährige Patienten werden bei einer Neuanlage bereits automatisch mit „Befreit: von/bis“ und als bis-Datum dem Tag VOR ihrem 18. Geburtstag angelegt. Vorausgesetzt, dass bei der Neuanlage des Patienten das Geburtsdatum bereits korrekt erfasst wird.

Sonderfall: Ist ein Patient in einem Kalenderjahr befreit, im nächsten dann aber beispielhaft erst ab dem 15.1., so muss bei einem laufenden Rezept manuell eingestellt werden, welche Tage befreit sind und welche nicht. Dazu muss im {Rezept} in der Lasche {Weiteres} die Zuzahlungsbefreiung auf „manuell“ gestellt werden.
Im {Terminblatt} in der Lasche {Kalender} muss vor dem Belegen eines befreiten Termins der Haken im Feld „Zuzahlungsfrei“ gesetzt, danach der Termin belegt werden. Beim Eintragen eines nicht befreiten Termins muss dieser Haken vorher entfernt werden.

Im Terminblatt werden von der Zuzahlung befreite Termine mit einem durchgestrichenen Euro-Symbol gekennzeichnet.

Bei der Berechnung der Zuzahlung wird eine Befreiung termingenau berücksichtigt.
Dabei ist zu beachten, dass der Sockelbetrag für ein Rezept entfällt, sobald der erste Termin eines Rezeptes in den befreiten Zeitraum fällt. In diesem Fall müssen lediglich 10% für die Leistungen bezahlt werden, die im „nicht befreiten“ Zeitraum liegen.
Im entgegengesetzten Fall, also wenn die Befreiung innerhalb einer Behandlungsserie beginnt, müssen der Sockelbetrag und 10% aller Leistungen im „nicht befreiten“ Zeitraum bezahlt werden.

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