Informationen zur Datenschutz-Grundverordnung.

Information des Betroffenen (Art. 13 DSGVO)

Faire Datenverarbeitung ist eine Anforderung der DSGVO.

Eine faire Datenverarbeitung kann nur erreicht werden, wenn die Betroffenen über die Verarbeitung ihrer Daten ins Bild gesetzt werden. Denn nur in Kenntnis der Verarbeitung ist die Ausübung von Rechten möglich. Aus diesem Grunde verpflichtet die DSGVO jede verantwortliche Stelle zur Transparenz in der Datenverarbeitung.

Den ersten und wichtigsten Schritt unternehmen Sie in der Information nach Art. 12, 13, 14 DSGVO.

Diese Information kann grundsätzlich als Aushang, Homepagetext, allgemeiner Vordruck oder als individuelles Anschreiben erfolgen. Im Zweifel müssen Sie jedoch den Nachweis erbringen, informiert zu haben (siehe unten).

Die folgenden Textmuster sollen Ihnen hierbei eine Hilfestellung sein. Wenn Sie diese Muster für sich verwenden wollen, müssen Sie natürlich prüfen, ob das dort beschriebene Ihren Gegebenheiten entspricht und die Texte ggf. anpassen. Im Zweifel sollten Sie das mit Ihrer Rechtsberatung oder Ihrem Datenschutzbeauftragten besprechen.

Variante 1

Diese "Information des Betroffenen" ist ein Vorschlag für eine Heilmittel-Praxis, die direkt mit den Kassen per Maschinenlesbarer Abrechnung (MLA) abrechnet und keinen Datenschutzbeauftragten benötigt.

Download: Information des Betroffenen, Art. 13, MLA

Variante 2

Diese "Information des Betroffenen" ist ein Vorschlag für eine Heilmittel-Praxis, die über ein Abrechnungszentrum abrechnet und keinen Datenschutzbeauftragten benötigt.

Download: Information des Betroffenen, Art. 13, Abrechnungszentrum

Variante 3

Diese "Information des Betroffenen" ist ein Vorschlag für eine Einrichtung mit mehreren Geschäftsbereichen, die einen Datenschutzbeauftragten bestellt hat. Die nicht benötigten Geschäftsbereiche und entsprechenden Textpassagen können ggf. entfernt werden.

Download: Information des Betroffenen, Art. 13, Geschäftsbereiche

 

Nachweis der Information

Beachten Sie, dass Sie im Zweifel den Nachweis dafür erbringen können müssen, dass Sie die Patienten auch tatsächlich informiert haben, also z.B. auch dann, wenn die Datenschutzerklärung nur als Aushang oder Homepage-Veröffentlichung zur Verfügung gestellt wurde.

In THEORG wird eine entsprechende Funktionalität ab der Version 13.05 verfügbar sein.

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